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FAQ

Die häufigsten Fragen im Verkehrsalltag

Hier entsteht eine Sammlung von Fragen zum Thema Führerschein und Verkehrsrecht. Hast Du Fragen, so schicke sie uns bitte per Mail!

  • Brauche ich zum Führen eines E-Rollers einen Führerschein?
    Bitte die rechtlichen Vorraussetzungen beachten! „Das ideale und alternative Fortbewegungs- und Transportmittel für Umwelt und für alle, die mobil bleiben wollen“ Mit diesem Slogan werben Firmen in den Medien und auch im Internet für ihr neustes Produkt: den Elektroroller. Dem Aussehen nach ein „Spielzeugroller“ mit einer Stange und einem Sattel versehen, erreichen sie, angetrieben von einem Elektromotor, in der Regel Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h. Entgegen den Werbeangaben sind alle Elektroroller über 6 km/h: betriebserlaubnispflichtig versicherungspflichtig Das heißt, alle Elektroroller ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherungsschutz dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht benutzt werden. Leider verschweigen viele Händler, dass die meisten auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge deutlich schneller als 6 km/h sind! Prüfe daher die tatsächlichen Gegebenheiten. Liegt eine Betriebserlaubnis vor gelten folgende Voraussetzungen: Mindestalter 15 Jahre (§ 10 FeV) Personen, die nach dem 01.04.65 geboren sind benötigen eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein Vor dem 01.04.65 geborene Mofa-Fahrer benötigen weder einen Führerschein, noch eine Mofa-Prüfbescheinigung keine Schutzhelmpflicht für Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen (6. Ausnahmeverordnung zur StVO v. 24.03.94) Beleuchtungspflicht (Fahren mit Abblendlicht § 17 StVO) Straßenbenutzungspflicht (nicht Gehwege, Radwege nur wenn diese für Mofa freigegeben sind) Versicherungspflicht Liegt keine Betriebserlaubnis vor: Aufgrund der fehlenden Betriebserlaubnis ist nicht erkennbar, ob es sich um ein Mofa (Mindestalter 15 Jahre) oder ein Kleinkraftrad (Mindestalter 16 Jahre, Führerschein der Klasse M/Klasse 4 erforderlich) handelt. Bedenke, es handelt sich um Straftaten und keineswegs um „geringfügige Verstöße“, wenn Du ein Fahrzeug mit mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen betreibst, ohne die zulassungs- und führerscheinrechtlichen Bedingungen erfüllt zu haben. Quelle: Polizei NRW
  • Während der Probezeit mit dem Handy am Steuer erwischt und nun?
    In Fahrschulen taucht immer wieder die Frage auf, wie sich ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer, das seit 19.10.2017 je nach Schwere des Vergehens mit einer Strafe von bis zu 200€, 2 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird, auf den Führerschein auf Probe auswirkt. Wie Regierungsdirektor Christian Weibrecht vom Bundesministerium für Verkehr bestätigt, liegt hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe ein so genannter „B“-Verstoß gemäß Anlage 12 FeV vor, da eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG begangen worden ist, die nicht in der Liste der „A“-Verstöße auftaucht. Bei einem einzigen Verstoß gegen das Handy-Verbot muss der Fahranfänger also nicht gleich zur Nachschulung. (sym, 25.08.04) Hier noch mal ein Auszug aus § 23 StVO, wo genau definiert wird, was verboten ist: (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
  • Wann endet ein Streckenverbot in Verbindung mit einer angezeigten Gefahr?
    Die Länge einer durch Zeichen 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO). Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: „Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.“ Nach geltender Rechtsprechung endet eine angezeigte Gefahr nicht unmittelbar hinter einer Gefahrstelle/-strecke. Selbst wenn sich aus der Örtlichkeit subjektiv sicher ergibt, dass die Gefahr nicht mehr besteht, hat der Fahrzeugführer noch auf ein etwaiges Aufhebungszeichen zu achten. Erst beim Ausbleiben des Aufhebungszeichens nach angemessener Wegstrecke hinter der angezeigten Gefahr gilt die Örtlichkeit als „zweifelsfrei“ ungefährlich. Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes: Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.
  • Endet eine Tempo-Begrenzung an der nächsten Einmündung/Kreuzung?
    Nein , jedenfalls nicht ohne weiteres...!. Beim Zeichen 274 handelt es sich um ein sog. "Streckenverbotszeichen". Es verbietet auf einer "Strecke", schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Für Streckenverbote gilt: "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Streckenverbot enden unter vier Bedingungen: durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m" durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten). an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO) Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.
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